Allgemeine Geschäftsbedingungen für Korrosionsschutz

 

Stand: 15.05.2002

§ 1 Allgemeine

Vertragsgrundlage für von uns übernommenen Aufträge sind die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt sind.

§ 2 Angebot und Preise

1.       Unverbindliche Preisangaben binden den Auftragnehmer nicht. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. Ein schriftlicher Kostenvoranschlag bindet den Auftragnehmer drei Monate.

2.       Ein Auftrag wird auch mit der Unterzeichnung eines Auftragsscheines durch den Auftraggeber bindend.

3.       Entsorgungskosten, die unmittelbar aus dem Einzelauftrag resultieren, hat der Auftraggeber zu tragen.

4.       Nicht vereinbarte Arbeiten, Änderungen und Erweiterungen des schriftlichen Auftrages sind nur mit Zustimmung des      Auftraggebers zulässig; sie brauchen nicht schriftlich erteilt zu werden.

5.       Verlangt der Auftraggeber einen verbindlichen Kostenvoranschlag, so ist dieser nur vergütungspflichtig, wenn sich die Parteien hierüber zuvor geeinigt haben.

§ 3 Anlieferung / Abholung

1.       Die Bauteile oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber während der Betriebszeiten zum vereinbarten Termin in der Werkstatt des Auftragnehmers zu übergeben.

2.       Der Auftraggeber hat auf ihm bekannte verdeckte Mängel hinzuweisen, die nicht im Kostenvoranschlag Preis bildend berücksichtigt wurden oder deren Kenntnis für die Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer erheblich sind.

3.       Bei verspäteter Anlieferung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den vereinbarten bzw. zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten.

4.       Holt der Auftragnehmer nach Vereinbarung die Bauteile oder andere zu bearbeitende Gegenstände beim Auftraggeber oder einer von diesem benannten Stellen ab, so geschieht dies auf Kosten des Auftraggebers.

5.       Es gilt unsere Verpackungsordnung.

§ 4 Fertigstellung

1.       Es gelten die schriftlich bzw. mündlich zugesagten Fertigstellungstermine. Von diesen Terminen kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht termingerecht erfolgen, oder ein technischer Ausfall der Anlagen eine Reparatur bedingt. Erhöht sich der Arbeitsumfang oder treten Änderungen gegenüber dem Ursprungsauftrag ein und entsteht dadurch eine Verzögerung, nennt der Auftragnehmer unverzüglich einen neuen zeitnahen Fertigstellungstermin.

2.       Arbeitskämpfe und unvorhersehbare, schwerwiegende Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw., befreien ihn für die Dauer der Auswirkung oder im Falle der Unmöglichkeit ganz von dem vereinbarten Fertigstellungstermin.

3.       Die Bauteile bzw. andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber zum vereinbarten Termin abzuholen.

§ 5 Abnahme

1.       Der Auftraggeber hat die Bauteile oder sonstige zu bearbeitende Gegenstände unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen. Geschieht dies nicht innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung und Aufforderung zur Abnahme, so kommt der Auftraggeber in Verzug.

2.       Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der Bauteile in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die ortsübliche Einstellgebühr für tageweise eingestellte Bauteile zu berechnen. Die Bauteile oder der zu bearbeitende Gegenstand kann auch nach Ermessen des Auftragnehmers anderweitig ordnungsgemäß abgestellt werden. Der Auftraggeber hat die Kosten und die Gefahren aus der Aufbewahrung zu tragen.

§ 6 Zahlung

1.       Die Vergütung ist bei Abnahme der Leistung bzw. mit Eintritt des Abnahmeverzuges ohne Abzug fällig. Zahlungsziele müssen vereinbart werden.

2.       Vereinbarte Skontoabzüge oder sonstige Nachlässe haben zur Voraussetzung, dass das Konto des Auftraggebers keine anderen fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung gutgeschrieben.

3.       Der Auftragnehmer ist bei Verzug berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen zu verlangen.

4.       Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlungen in angemessener Höhe (maximal 30% der Auftragssumme) zu verlangen.

5.     Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Neukunden Vorkasse zu verlangen.

§ 7 Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht

Der Auftragnehmer kann solange die Herausgabe eines Bauteiles oder sonstigen zu bearbeitenden Gegenstandes verweigern, bis alle seine fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber erfüllt sind.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Teile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum hieran bis zur vollständigen Bezahlung vor.

§ 9 Gewährleistung

1.       Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung für Sachmängel verjähren lt. VOB nach 2 Jahren ab Abname der bearbeiteten Sache durch den Kunden, bzw. nach Vereinbarung. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln.

2.       Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt, so übernimmt dafür der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dies gilt insbesondere bei der gegen den Rat des Auftragnehmers oberflächlichen Beseitigung von Durchrostungsschäden, die anschließend überlackiert werden.

3.       Der Auftragnehmer hat das Recht zur dreimaligen Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung auch danach fehl, so hat der Auftraggeber entweder das Recht zum Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung).

4.       Unvermeidbare optische Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen, Teillackierungen und anderen technisch nicht vermeidbaren Umständen resultieren, stellen keinen Sachmangel dar.

§ 10 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Vollkaufleuten für beide Teile der Ort des Betriebssitzes des Auftragnehmers.